Rothstein und Holz - Rechtsanwälte
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Schadensersatzansprüche wegen des Verschweigens von Rückvergütungen / Kick-Backs

Mit einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofes von Anfang Juli 2010 zu Rückvergütungen - sogenannten "Kick-Backs" - können jetzt Schadensersatzansprüche aus verlustbringenden Investitionen für die zurückliegenden 20 Jahre (!) geltend gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof entschied Anfang Juli 2010, daß Banken schon seit 1989/1990 hätten wissen müssen, daß Bankkunden darüber aufzuklären waren, daß und welche Rückvergütungen - "Kick-Backs" - die Bank für den Vertrieb von Finanzprodukten erhielt. Die Bankkunden wurden aber in den wenigsten Fällen davon informiert, daß und in welcher Höhe Rückvergütungen fließen. Häufig sah sich die beratende Bank wegen der Rückvergütung aber veranlaßt, ausschließlich eigene Produkte oder Produkte, die die höchste Rückvergütung versprachen, zu empfehlen.

Solche Empfehlungen waren fast durchweg nur im Interesse der Bank (da diese hierfür die Rückvergütung erhielt), nicht aber im Interesse des Bankkunden (da dieser häufig gar nicht das für ihn beste Produkt erhielt und zudem auch noch die verschwiegenen Rückvergütungen zahlen mußte).

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes von Anfang Juli 2010 sind die Erfolgsaussichten für einen Ersatz des Schadens, der durch die verschwiegene Rückvergütung entstand, erheblich gestiegen.

Lassen Sie sich die Möglichkeit, Ihren finanziellen Schaden von der beratenden Bank ersetzt zu bekommen, nicht entgehen!

Für eine Prüfung im Rahmen einer Erstberatung, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen Ihre Bank oder Sparkasse wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zustehen, und für einen Prozeß steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Harald Holz als Ansprechpartner in unserer Kanzlei zur Verfügung. Für eine Erstberatung kann ein Besprechungstermin in unseren Kanzleiräumen vereinbart werden oder die Erstberatung kann nach Zusendung der Ihnen vorliegenden Unterlagen und Informationen schriftlich erfolgen.

Wir bitten Sie, zur Vorbereitung der Erstberatung auch den Fragebogen auszufüllen und zu dem Besprechungstermin mitzubringen oder und zusammen mit den Ihnen vorliegenden Unterlagen zuzuschicken.