Wer hat Anspruch auf/gegen das Erbe?
Bei einem Todesfall können Sie unterschiedliche Ansprüche haben. Ihre Ansprüche hängen davon ab, ob Sie Erbe sind oder von dem Erbe ausgeschlossen wurden. Bei einem Todesfall kann es unter anderem folgende Personen geben: Den Erben, die Erbengemeinschaft (mehrere Erben), den Vermächtnisnehmer, den Pflichtteilsberechtigten und den Drittbegünstigten.
Der Erbe (bzw. bei mehreren Erben: die Erbengemeinschaft) ist der (juristisch so genannte) Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Der Erbe übernimmt das Erbe (den Nachlaß) in dem Zustand, in dem der Nachlaß sich im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen befindet. Zu dem Nachlaß gehören
- Forderungen (Zahlungsansprüche, z.B. aus einem Bankguthaben),
- Verbindlichkeiten (Zahlungsverpflichtungen, z.B. aus einem überzogenen Girokonto),
- Immobilien (wie Grundstücke und Häuser),
- Mobilien (wie die Haus- oder Wohnungseinrichtung des Verstorbenen),
- Aktiendepots
- usw..
Der Erbe tritt in alle Verträge des Verstorbenen ein (zum Beispiel Mietvertrag, Darlehensvertrag, Leasingvertrag, Versicherungsvertrag, Girokontovertrag usw.) und hat alle Rechte und alle Pflichten aus diesen Verträgen. Der Erbe wird Eigentümer aller Gegenstände, die zu dem Nachlaß gehören (Grundstück, Haus, Wohnungseinrichtung, Fahrzeug usw.). Der Erbe tritt auch die Nachfolge des Verstorbenen als Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt an (hierzu gehört auch ein eventuelles Steuerguthaben usw.).
Eine Erbengemeinschaft kann über einzelne Nachlaßgegenstände oder über den gesamten Nachlaß nur gemeinsam verfügen. Hierdurch kommt es häufig zu einer Verzögerung der Verwertung des Nachlasses oder des Verkaufes von Grundstücken oder Häusern aus dem Nachlaß. Eine solche Verzögerung, die abhängig von den Interessen der verschiedenen Personen der Erbengemeinschaft jahrelang dauern kann, kann nur mit einer gerichtlichen Nachlaßauseinandersetzung verkürzt oder verhindert werden.
Die verschiedenen Personen der Erbengemeinschaft können allerdings auch ihren Erbteil an der Erbengemeinschaft an einen Dritten verkaufen und sind damit nicht mehr Teil der Erbengemeinschaft.
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches können einige wenige als Erben in Betracht kommende Personen nicht vollständig von dem Erbe ausgeschlossen werden. Dies sind die Pflichtteilsberechtigten. Ein Pflichtteilsberechtigter hat einen Anspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft, nicht aber gegen den Nachlaß.
Der Vermächtnisnehmer hingegen hat einen Anspruch gegen den Nachlaß, nicht aber gegen den Erben, und der Drittbegünstigte hat einen Anspruch aus einem Vertrag (zum Beispiel aus einem Lebensversicherungsvertrag) gegen einen Dritten, nicht aber gegen den Nachlaß.
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