Herr Rechtsanwalt Holz vertritt auch Sie gerne in allen erbrechtlichen Angelegenheiten und verfügt über umfangreiche Erfahrungen.

Erbrecht

Bei einem Todesfall bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch, wer Erbe ist und den Nachlaß (das Erbe) erhält, wenn kein Testament existiert. Mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches können aber Familienangehörige als Erben in Betracht kommen, die nach Ihrem Willen wenig oder gar nichts erhalten sollen, und andere Personen, die nach Ihrem Willen etwas von dem Nachlaß bekommen sollen, können ausgeschlossen sein.

Deshalb sollten Sie ein Testament machen, damit Ihr Nachlaß tatsächlich so verteilt wird, wie Sie dies wollen.

Ein Testament allein reicht dafür aber möglicherweise nicht aus: So kann mit einem Testament zum Beispiel ein Familienangehöriger, der auch pflichtteilsberechtigt ist, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ganz von dem Nachlaß ausgeschlossen werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch kann aber mit zulässigen rechtlichen Maßnahmen, die noch zu Ihren Lebzeiten getroffen werden, zum Teil oder sogar vollständig umgangen werden.

Es kommt also für die Umsetzung Ihres Willens nicht nur auf ein

  • cleveres Testament,

sondern auch auf umsichtige Maßnahmen schon zu Ihren Lebzeiten an. Zu diesen rechtlich zulässigen Maßnahmen gehören zum Beispiel

  • eine Pflichtteilsverzichtserklärung oder
  • eine Änderung Ihres ehelichen Güterstandes.

Es gibt fast unbegrenzte Gestaltungsmöglichkeiten, die von Ihnen beabsichtigte Verteilung Ihres Nachlasses umzusetzen. Ein Testament muß aber klar und eindeutig sein, um tatsächlich zu der von Ihnen beabsichtigten Verteilung zu führen – viele Testamente sind wegen einer unvollständigen oder unpräzisen Formulierung auszulegen und haben dann andere Folgen als von Ihnen gewollt oder sind sogar unwirksam.

Sie sollten deshalb bei einem Testament kein Risiko eingehen und sich unserer Unterstützung bedienen.

Gleiches gilt aber auch, wenn Sie durch ein Testament von einem Nachlaß ausgeschlossen werden sollen – also der Leidtragende aus der fast unbegrenzten Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten sind:

Da es fast unbegrenzte Gestaltungsmöglichkeiten gibt, gibt es eine ebenso viele Gründe, weshalb ein Testament auszulegen oder sogar unwirksam ist und Sie damit doch einen Erbanspruch haben – oder, wenn das Testament tatsächlich wirksam ist, zumindest einen Pflichtteilsanspruch oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.

Das Erbrecht wurde zum 01.01.2010 in wesentlichen Teilen reformiert. Die neuen Vorschriften gelten für alle Todesfälle ab dem 01.01.2010 und es gilt, diese neuen Vorschriften soweit möglich zu Ihren Gunsten zu nutzen.

Wir helfen Ihnen außerdem gerne dabei, einen Zugriff des Finanzamtes auf den Nachlaß abzuwehren oder zumindest zu reduzieren. Die Erbschaftssteuer kann jeden Erben treffen; es gibt aber unterschiedliche Erbschaftssteuerklassen – nicht zu verwechseln mit den Lohnsteuerklassen. Für die unterschiedlichen Erbschaftssteuerklassen gibt es unterschiedliche Steuerfreibeträge, wobei mit zulässigen rechtlichen Maßnahmen auch die Erbschaftsteuer reduziert werden kann – z.B. durch Ausnutzen der Steuerfreibeträge für mehrere Erben in gleicher Höhe.

Bei einer Vielzahl von Erbfällen dürfte es durch nicht vollständig ausgenutzte Steuerfreibeträge zu Zahlungen an das Finanzamt kommen, die hätten vermieden werden können. Um Ihnen bzw. Ihren Erben die maximale Summe aus dem Erbe zu erhalten, sollten Sie kein Risiko eingehen, und sich unserer Unterstützung bedienen.

Auch ein Zugriff eines Sozialamtes auf den Nachlaß oder auf ein Pflichtteilsrecht kann mit zulässigen rechtlichen Maßnahmen abgewehrt oder reduziert werden. Abhängig von der Gestaltung eines Testamentes kann zum Beispiel vermieden werden, daß bei der Pflegebedürftigkeit eines Kindes zunächst der Nachlaß zu verwerten ist, bevor das Sozialamt die Pflegekosten übernehmen muß. Damit kann ein Nachlaß unter günstigen Voraussetzungen vollständig erhalten bleiben und an nachfolgende Generationen weitergegeben werden, obwohl eigentlich der Nachlaß zur Deckung der Pflegekosten verwendet werden müßte.

Um dies zu erreichen, muß aber das Testament eine Vielzahl von Regelungen/Verfügungen enthalten, um einen Zugriff des Sozialamtes zu vermeiden. Sie sollten kein Risiko eingehen und sich unserer Unterstützung bedienen.

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