Pflichtteilsanspruch

Es kommt oft vor, daß Familienmitglieder wegen Streitigkeiten nichts von dem Nachlaß erhalten sollen. Mit einem Testament können aber nicht alle Familienmitglieder vollständig von dem Nachlaß ausgeschlossen werden: Ein Kind kann zum Beispiel nicht ausgeschlossen werden, ein Bruder oder eine Schwester hingegen können ausgeschlossen werden.

Wer auf jeden Fall einen Pflichtteilsanspruch hat, wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des Erbanteiles, der sich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Da diese Vorschriften auch mit einem Testament nicht ausgeschlossen werden können, ist ein Pflichtteilsanspruch immer zu erfüllen – der Pflichtteilsanspruch richtet sich aber nur auf Geld, eine Beteiligung an Gegenständen aus dem Nachlaß kann nicht verlangt werden. Wenn Sie mit einem Testament ausgeschlossen (also enterbt) wurden, sind diese Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch also zu Ihrem Vorteil.

Wenn Sie mit Ihrem eigenen Testament ein Familienmitglied, das einen Pflichtteilsanspruch hat, ausschließen wollen, ist der Pflichtteilsanspruch zwar nicht zu Ihrem Nachteil, aber zum Nachteil der Personen, denen Sie Ihren Nachlaß vermachen wollen. Auch hier gibt es aber Möglichkeiten, zumindest Einfluß zu nehmen auf die Höhe des Geldbetrages, der auf den Pflichtteilsanspruch ausgezahlt werden muß.

Ein Beispiel: Wenn Sie Ihre Kinder enterben und Ihrer Ehefrau alles hinterlassen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen durch einen legalen Kniff (dieser betrifft die Änderung des ehelichen Güterrechtes) den Nachlaß schon vor Ihrem Versterben in zulässiger Weise so reduzieren, daß auf den Pflichtteil Ihrer Kinder kaum noch etwas zu zahlen ist.

Solche Möglichkeiten sollten Sie nicht ungenutzt lassen, da Sie bei einer rechtzeitigen Planung die beabsichtigte Verteilung Ihres Nachlasses weitestgehend umsetzen können.

Als Familienmitglied, das auf diese Weise von einem Nachlaß ausgeschlossen wurde, haben Sie das finanzielle Nachsehen gegenüber den Erben. Da aber bei einem Ausschluß auch oft Fehler gemacht werden, haben Sie trotz einer Reduzierung des Nachlasses zu Ihren Lasten eventuell doch die Möglichkeit, Ihren Pflichtteilsanspruch wesentlich zu erhöhen.

Auch als Pflichtteilsberechtigter sollten Sie kein Risiko eingehen und sich unserer Unterstützung bei der Prüfung, ob und wie Ihr Pflichtteilsanspruch möglicherweise erhöht werden kann, bedienen.

Für die Berechnung eines Pflichtteilsanspruches sind außerdem unter bestimmten Voraussetzungen auch Schenkungen zu berücksichtigen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Versterben gemacht wurden – oder sogar mehr als 10 Jahre. Bei solchen Schenkungen handelt es sich häufig um "Vermögensverschiebungen" zu Lasten eines Pflichtteilsberechtigten, die den Pflichtteil reduzieren sollen. Wenn diese Schenkungen dann bei der Berechnung Ihres Pflichtteil berücksichtigt werden, führt das zu einer wesentlichen Erhöhung Ihres Anspruches.

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie sehr weitreichende Informationsansprüche gegen den oder die Erben. Diese Ansprüche sollten so schnell wie möglich geltend gemacht werden, da allein mit Informationen über den Nachlaß der Gegenwert Ihres Pflichtteiles berechnet werden kann. Ohne eine solche Berechnung können Sie zwar einen Pflichtteilsanspruch anzeigen, ihn aber nicht beziffern.

Der Erbe muß die von dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Informationen geben. Wenn der Erbe diese Informationen nicht geben kann, muß er sie sich beschaffen. Dies führt zum Beispiel auch dazu, daß für ein Haus oder eine Wohnung notfalls von dem oder den Erben ein Wertgutachten beauftragt werden muß, um Ihnen die Berechnung des Gegenwertes Ihres Pflichtteiles zu ermöglichen.

Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten kein Risiko eingehen und sich unserer Unterstützung bedienen.

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